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| uescho [27.10.2025 07.04] – angelegt 91.66.36.50 | uescho [28.05.2026 10.32] (aktuell) – [§ 19 Schullaufbahnwechsel in der Orientierungsstufe] 77.189.222.88 | ||
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| (2) Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sind das Lernverhalten und die Leistungen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in der Orientierungsstufe. Die Schule entscheidet im Benehmen mit dem Schulelternbeirat über die Empfehlungsmaßstäbe. Sie werden den Eltern zu Beginn der Orientierungsstufe bekannt gegeben. | (2) Grundlage der Schullaufbahnempfehlung sind das Lernverhalten und die Leistungen unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in der Orientierungsstufe. Die Schule entscheidet im Benehmen mit dem Schulelternbeirat über die Empfehlungsmaßstäbe. Sie werden den Eltern zu Beginn der Orientierungsstufe bekannt gegeben. | ||
| - | (3) Eine Empfehlung der Realschule plus für das Gymnasium kann nur ausgesprochen werden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie der Durchschnitt der Leistungen in den übrigen Fächern mindestens 2,5 beträgt. Bei der Ermittlung des Durchschnitts bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. Sofern Schülerinnen und Schülern der Realschule plus keine Empfehlung für das Gymnasium ausgesprochen wurde, können sie eine Prüfung gemäß § 21 ablegen. | + | (3) Eine Empfehlung der Realschule plus für das Gymnasium kann nur ausgesprochen werden, wenn der Durchschnitt der Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache sowie der Durchschnitt der Leistungen in den übrigen Fächern mindestens 2,5 beträgt. Bei cder Ermittlung des Durchschnitts bleibt eine zweite Dezimalstelle unberücksichtigt. Sofern Schülerinnen und Schülern der Realschule plus keine Empfehlung für das Gymnasium ausgesprochen wurde, können sie eine Prüfung gemäß § 21 ablegen. |
| (4) Möchten versetzte Schülerinnen und Schüler der schulartübergreifenden Orientierungsstufe ohne entsprechende Empfehlung das Gymnasium besuchen, müssen sie eine Prüfung nach § 21 ablegen, wenn sie | (4) Möchten versetzte Schülerinnen und Schüler der schulartübergreifenden Orientierungsstufe ohne entsprechende Empfehlung das Gymnasium besuchen, müssen sie eine Prüfung nach § 21 ablegen, wenn sie | ||