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| (4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), | (4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), | ||
| - | § 24 | + | ==== § 24 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft |
| - | Geltung für Schulen in freier Trägerschaft | + | |
| Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, | Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, | ||
| + | ===== Abschnitt 2 - Lehrkräfte, | ||
| + | |||
| + | ==== § 25 Lehrkräfte ==== | ||
| - | Abschnitt 2 | ||
| - | Lehrkräfte, | ||
| - | § 25 | ||
| - | Lehrkräfte | ||
| (1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, | (1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, | ||
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| (9) Die Lehrkräfte und die Fachkräfte halten durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrecht. | (9) Die Lehrkräfte und die Fachkräfte halten durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrecht. | ||
| - | § 26 | + | ==== § 26 Schulleiterinnen und Schulleiter |
| - | Schulleiterinnen und Schulleiter | + | |
| (1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule und der Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich. Sie führen unbeschadet der Rechte des Schulträgers die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Schule und vertreten sie nach außen. Sie übertragen Teile der Aufgaben auf Lehrkräfte, | (1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule und der Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich. Sie führen unbeschadet der Rechte des Schulträgers die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Schule und vertreten sie nach außen. Sie übertragen Teile der Aufgaben auf Lehrkräfte, | ||
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| (7) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verhindert, so wird die Schule in folgender Reihenfolge geleitet von: | (7) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verhindert, so wird die Schule in folgender Reihenfolge geleitet von: | ||
| - | 1. | + | - der Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist, |
| - | der Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | der Lehrkraft, die mit der weiteren Vertretung beauftragt ist, oder | + | |
| - | + | ||
| - | 3. | + | |
| - | der dienstältesten Lehrkraft. | + | |
| Die Schulbehörde kann anstelle der dienstältesten eine andere Lehrkraft mit der Vertretung beauftragen. | Die Schulbehörde kann anstelle der dienstältesten eine andere Lehrkraft mit der Vertretung beauftragen. | ||
| + | ===== Abschnitt 3 - Konferenzen ===== | ||
| + | |||
| + | ==== § 27 Allgemeines ==== | ||
| - | Abschnitt 3 | ||
| - | Konferenzen | ||
| - | § 27 | ||
| - | Allgemeines | ||
| (1) Die Lehrkräfte beraten und beschließen in Konferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist. | (1) Die Lehrkräfte beraten und beschließen in Konferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist. | ||
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| (7) Die Einberufung der Klassenkonferenz kann auch von der Klassenelternversammlung oder der Klassenversammlung, | (7) Die Einberufung der Klassenkonferenz kann auch von der Klassenelternversammlung oder der Klassenversammlung, | ||
| + | ==== § 28 Gesamtkonferenz ==== | ||
| - | § 28 | ||
| - | Gesamtkonferenz | ||
| (1) Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule. | (1) Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule. | ||
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| zur Einzelansicht § 28 | zur Einzelansicht § 28 | ||
| - | § 29 | + | ==== § 29 Teilkonferenzen |
| - | Teilkonferenzen | + | |
| (1) Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, | (1) Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, | ||
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| (4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; | (4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; | ||
| + | ==== § 30 Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen ==== | ||
| - | § 30 | ||
| - | Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen | ||
| (1) Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, | (1) Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, | ||
| (2) Bei Schulzentren, | (2) Bei Schulzentren, | ||
| + | ===== Abschnitt 4 - Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen ===== | ||
| + | |||
| + | ==== § 31 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler ==== | ||
| - | Abschnitt 4 | ||
| - | Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen | ||
| - | § 31 | ||
| - | Vertretungen für Schülerinnen und Schüler | ||
| (1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit. Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen gebildet. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen erhalten an allen Schulen altersgemäße und behindertengerechte Hilfe, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, insbesondere ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Schülerinnen und Schülern zu äußern. Das Nähere zu den Mitwirkungsrechten der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler regelt das fachlich zuständige Ministerium. | (1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit. Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen gebildet. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen erhalten an allen Schulen altersgemäße und behindertengerechte Hilfe, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, insbesondere ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Schülerinnen und Schülern zu äußern. Das Nähere zu den Mitwirkungsrechten der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler regelt das fachlich zuständige Ministerium. | ||
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| (4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, | (4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, | ||
| + | ==== § 32 Klassenversammlung ==== | ||
| - | § 32 | ||
| - | Klassenversammlung | ||
| (1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; | (1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; | ||
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| (3) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten in der Regel je 30 Schülerinnen und Schüler einer Klassenstufe als Klasse. Das Nähere regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter; | (3) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten in der Regel je 30 Schülerinnen und Schüler einer Klassenstufe als Klasse. Das Nähere regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter; | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 33 Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ==== |
| - | § 33 | ||
| - | Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher | ||
| (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ist für alle Belange der Schülerinnen und Schüler zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Versammlung über Angelegenheiten, | (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ist für alle Belange der Schülerinnen und Schüler zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Versammlung über Angelegenheiten, | ||
| (2) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei | (2) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei | ||
| - | 1. | + | - Veränderungen des Schulgebäudes, |
| - | Veränderungen des Schulgebäudes, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, | + | |
| - | + | | |
| - | 3. | + | |
| - | Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, | + | |
| - | + | ||
| - | 4. | + | |
| - | der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler, | + | |
| - | + | ||
| - | 6. | + | |
| - | Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, | + | |
| - | + | ||
| - | 7. | + | |
| - | der Festlegung der beweglichen Ferientage. | + | |
| (3) Des Benehmens mit der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen | (3) Des Benehmens mit der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen | ||
| - | 1. | + | - die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, |
| - | die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | die Erweiterung, | + | |
| - | + | | |
| - | 3. | + | |
| - | die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch, | + | |
| - | + | ||
| - | 4. | + | |
| - | die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule, | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule, | + | |
| - | + | ||
| - | 6. | + | |
| - | die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen. | + | |
| (4) Der Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen folgende Maßnahmen der Schule: | (4) Der Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen folgende Maßnahmen der Schule: | ||
| - | 1. | + | - Abweichungen von der Stundentafel, |
| - | Abweichungen von der Stundentafel, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots, | + | |
| - | + | | |
| - | 3. | + | |
| - | Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, | + | |
| - | + | | |
| - | 4. | + | |
| - | Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes, | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten, | + | |
| - | + | ||
| - | 6. | + | |
| - | Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, | + | |
| - | + | ||
| - | 7. | + | |
| - | Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern, | + | |
| - | + | ||
| - | 8. | + | |
| - | grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, | + | |
| - | + | ||
| - | 9. | + | |
| - | die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen, | + | |
| - | + | ||
| - | 10. | + | |
| - | die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen, | + | |
| - | + | ||
| - | 11. | + | |
| - | die Aufstellung der Hausordnung. | + | |
| Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. | Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. | ||
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| (6) In den Schulen der Primarstufe wird die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher bei geeigneten Maßnahmen aus dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Mitbestimmungskatalog altersangemessen beteiligt. | (6) In den Schulen der Primarstufe wird die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher bei geeigneten Maßnahmen aus dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Mitbestimmungskatalog altersangemessen beteiligt. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 33a Errichtung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, |
| - | § 33a | ||
| - | Errichtung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, | ||
| (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule. Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Versammlung kann anstelle der Wahl nach Satz 2 aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz 2 und 3 der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. | (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule. Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Versammlung kann anstelle der Wahl nach Satz 2 aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz 2 und 3 der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. | ||
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| (4) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eine Lehrkraft als Verbindungslehrkraft. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Verbindungslehrkraft berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler. Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil. | (4) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eine Lehrkraft als Verbindungslehrkraft. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Verbindungslehrkraft berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler. Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler ==== |
| - | § 34 | ||
| - | Versammlung der Schülerinnen und Schüler | ||
| (1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, | (1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, | ||
| (2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet. | (2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 35 Kreis- und Stadtvertretungen, |
| - | § 35 | ||
| - | Kreis- und Stadtvertretungen, | ||
| - | für Schülerinnen und Schüler | ||
| (1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sollen Kreis- oder Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Diese setzen sich aus jeweils zwei Schülerinnen oder Schülern aller Schulen der Sekundarstufen I und II des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen, welche von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschließt, | (1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sollen Kreis- oder Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Diese setzen sich aus jeweils zwei Schülerinnen oder Schülern aller Schulen der Sekundarstufen I und II des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen, welche von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschließt, | ||
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| (7) Die Mitglieder der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erhalten vom Land für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz und Tagegeld. Darüber hinaus stellt das Land der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler ein Budget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Abrechnung der Fahrkosten und des Tagegeldes für die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erfolgt über die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz auch Schülerinnen und Schüler erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen. | (7) Die Mitglieder der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erhalten vom Land für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz und Tagegeld. Darüber hinaus stellt das Land der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler ein Budget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Abrechnung der Fahrkosten und des Tagegeldes für die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erfolgt über die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz auch Schülerinnen und Schüler erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 36 Schülerzeitungen ==== |
| - | § 36 | ||
| - | Schülerzeitungen | ||
| (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt. | (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt. | ||
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| (4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. | (4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ===== Abschnitt 5 Mitwirkung der Eltern ===== |
| + | |||
| + | ==== § 37 Grundsatz ==== | ||
| - | Abschnitt 5 | ||
| - | Mitwirkung der Eltern | ||
| - | § 37 | ||
| - | Grundsatz | ||
| (1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken. | (1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken. | ||
| Zeile 641: | Zeile 572: | ||
| (3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen. | (3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 38 Elternvertretungen ==== |
| - | § 38 | ||
| - | Elternvertretungen | ||
| (1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen. | (1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen. | ||
| Zeile 651: | Zeile 580: | ||
| (3) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, | (3) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 39 Klassenelternversammlung ==== |
| - | § 39 | ||
| - | Klassenelternversammlung | ||
| (1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, | (1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, | ||
| Zeile 667: | Zeile 594: | ||
| (6) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend. | (6) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 40 Schulelternbeirat ==== |
| - | § 40 | ||
| - | Schulelternbeirat | ||
| (1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, | (1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, | ||
| Zeile 679: | Zeile 604: | ||
| (4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei | (4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei | ||
| - | 1. | + | - Veränderungen des Schulgebäudes, |
| - | Veränderungen des Schulgebäudes, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, | + | |
| - | + | | |
| - | 3. | + | |
| - | Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, | + | |
| - | + | ||
| - | 4. | + | |
| - | der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler, | + | |
| - | + | ||
| - | 6. | + | |
| - | Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, | + | |
| - | + | ||
| - | 7. | + | |
| - | der Festlegung der beweglichen Ferientage. | + | |
| (5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen | (5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen | ||
| - | 1. | + | - die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, |
| - | die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | die Erweiterung, | + | |
| - | + | | |
| - | 3. | + | |
| - | die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch, | + | |
| - | + | ||
| - | 4. | + | |
| - | die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule, | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule, | + | |
| - | + | ||
| - | 6. | + | |
| - | die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen. | + | |
| (6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule: | (6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule: | ||
| - | 1. | + | - Abweichungen von der Stundentafel, |
| - | Abweichungen von der Stundentafel, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots, | + | |
| - | + | | |
| - | 3. | + | |
| - | Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, | + | |
| - | + | | |
| - | 4. | + | |
| - | Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes, | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten, | + | |
| - | + | ||
| - | 6. | + | |
| - | Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, | + | |
| - | + | ||
| - | 7. | + | |
| - | Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern, | + | |
| - | + | ||
| - | 8. | + | |
| - | grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, | + | |
| - | + | ||
| - | 9. | + | |
| - | die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen, | + | |
| - | + | ||
| - | 10. | + | |
| - | die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen, | + | |
| - | + | ||
| - | 11. | + | |
| - | die Aufstellung der Hausordnung. | + | |
| Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. | Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. | ||
| Zeile 759: | Zeile 639: | ||
| (7) Die Anhörung nach Absatz 4 kann durch eine Anhörung des Schulausschusses, | (7) Die Anhörung nach Absatz 4 kann durch eine Anhörung des Schulausschusses, | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 41 Errichtung des Schulelternbeirats ==== |
| - | § 41 | ||
| - | Errichtung des Schulelternbeirats | ||
| (1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden. | (1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden. | ||
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| (7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden. | (7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 42 Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat ==== |
| - | § 42 | ||
| - | Vertretung der Eltern mit nicht deutscher | ||
| - | Herkunftssprache im Schulelternbeirat | ||
| Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; | Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 43 Regionalelternbeiräte ==== |
| - | § 43 | ||
| - | Regionalelternbeiräte | ||
| (1) Der Regionalelternbeirat vertritt die Interessen der Eltern des Wahlbezirks gegenüber den Schulen, den Schulbehörden und der Öffentlichkeit. | (1) Der Regionalelternbeirat vertritt die Interessen der Eltern des Wahlbezirks gegenüber den Schulen, den Schulbehörden und der Öffentlichkeit. | ||
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| (6) Des Benehmens mit dem Regionalelternbeirat bedürfen bei allgemein bildenden Schulen | (6) Des Benehmens mit dem Regionalelternbeirat bedürfen bei allgemein bildenden Schulen | ||
| - | 1. | + | - die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und Einzugsbereichen, |
| - | die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und Einzugsbereichen, | + | - die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind. |
| - | 2. | + | ==== § 44 Errichtung |
| - | die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind. | + | |
| - | |||
| - | zur Einzelansicht § 43 | ||
| - | |||
| - | § 44 | ||
| - | Errichtung der Regionalelternbeiräte | ||
| (1) In jedem Wahlbezirk (Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier) wird ein Regionalelternbeirat gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern in den Regionalelternbeiräten. | (1) In jedem Wahlbezirk (Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier) wird ein Regionalelternbeirat gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern in den Regionalelternbeiräten. | ||
| (2) Die Wahlbezirke umfassen folgende Landkreise und kreisfreien Städte: | (2) Die Wahlbezirke umfassen folgende Landkreise und kreisfreien Städte: | ||
| - | 1. | + | - der Wahlbezirk Koblenz[:] die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), |
| - | der Wahlbezirk Koblenz | + | |
| - | + | | |
| - | die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), | + | |
| - | + | ||
| - | 2. | + | |
| - | der Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz | + | |
| - | + | ||
| - | die Landkreise Alzey-Worms, | + | |
| - | + | ||
| - | 3. | + | |
| - | der Wahlbezirk Trier | + | |
| - | + | ||
| - | die Landkreise Bernkastel-Wittlich, | + | |
| (3) Dem Regionalelternbeirat gehören an: | (3) Dem Regionalelternbeirat gehören an: | ||
| - | 1. | + | - im Wahlbezirk Koblenz 13 Vertreterinnen oder Vertreter, |
| - | im Wahlbezirk Koblenz 13 Vertreterinnen oder Vertreter, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Vertreterinnen oder Vertreter, | + | |
| - | + | ||
| - | 3. | + | |
| - | im Wahlbezirk Trier zehn Vertreterinnen oder Vertreter, | + | |
| - | + | ||
| - | 4. | + | |
| - | in jedem Wahlbezirk eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, | + | |
| (4) In jedem Wahlbezirk wird für die öffentlichen Grundschulen, | (4) In jedem Wahlbezirk wird für die öffentlichen Grundschulen, | ||
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| (6) Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und des Landeselternbeirats können an den Sitzungen des Regionalelternbeirats teilnehmen. | (6) Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und des Landeselternbeirats können an den Sitzungen des Regionalelternbeirats teilnehmen. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 45 Landeselternbeirat ==== |
| - | § 45 | ||
| - | Landeselternbeirat | ||
| (1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr. | (1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr. | ||
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| (4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen | (4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen | ||
| - | 1. | + | - Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts, |
| - | Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage (§ 8), | + | |
| - | + | | |
| - | 3. | + | |
| - | Regelungen über die Beteiligung eines Schulbuchausschusses bei der Einführung von Schulbüchern (§ 50 Abs. 3), | + | |
| - | + | ||
| - | 4. | + | |
| - | Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (§ 53), | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 55 Abs. 6), | + | |
| - | + | ||
| - | 6. | + | |
| - | allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit, | + | |
| - | + | ||
| - | 7. | + | |
| - | Grundsätze der Elternfortbildung. | + | |
| Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich oder elektronisch zu begründen. | Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich oder elektronisch zu begründen. | ||
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| (5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere | (5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere | ||
| - | 1. | + | - allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung, |
| - | allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation, | + | |
| - | + | ||
| - | 3. | + | |
| - | Grundsätze der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, | + | |
| - | + | ||
| - | 4. | + | |
| - | Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb, | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | Grundsätze der Qualitätsarbeit in Schulen. | + | |
| (6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, | (6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, | ||
| Zeile 906: | Zeile 731: | ||
| (7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erarbeitung schulart- und schulstufenspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche entsenden. | (7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erarbeitung schulart- und schulstufenspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche entsenden. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 46 Errichtung des Landeselternbeirats ==== |
| - | § 46 | ||
| - | Errichtung des Landeselternbeirats | ||
| (1) Dem Landeselternbeirat gehören an: | (1) Dem Landeselternbeirat gehören an: | ||
| - | 1. | + | - im Wahlbezirk Koblenz zehn Vertreterinnen oder Vertreter, |
| - | im Wahlbezirk Koblenz zehn Vertreterinnen oder Vertreter, | + | |
| - | + | | |
| - | 2. | + | |
| - | im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Vertreterinnen oder Vertreter, | + | |
| - | + | ||
| - | 3. | + | |
| - | im Wahlbezirk Trier sieben Vertreterinnen oder Vertreter, | + | |
| - | + | ||
| - | 4. | + | |
| - | die Regionalelternsprecherinnen und Regionalelternsprecher, | + | |
| - | + | ||
| - | 5. | + | |
| - | zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, | + | |
| (2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart, im Falle des § 44 Abs. 4 Satz 2 aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Landeselternbeirat. | (2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart, im Falle des § 44 Abs. 4 Satz 2 aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Landeselternbeirat. | ||
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| (5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium. | (5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium. | ||
| - | zur Einzelansicht | + | ==== § 47 Elternfortbildung ==== |
| - | § 47 | ||
| - | Elternfortbildung | ||
| Elternfortbildung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Hierbei wirken der Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen. | Elternfortbildung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Hierbei wirken der Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen. | ||
| - | zur Einzelansicht § 47 | ||
| Abschnitt 6 | Abschnitt 6 | ||