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 (4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen. (4) Im Rahmen der vom Schulträger zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nehmen die Schulen ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten selbständig und selbstverantwortlich wahr. Sie können Zuwendungen Dritter zur Förderung und Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einwerben (Sponsoring), soweit dies mit dem Auftrag der Schule vereinbar ist; die Belange des Schulträgers werden berücksichtigt. Das Nähere regeln die Schulordnungen.
  
-§ 24 +==== § 24 Geltung für Schulen in freier Trägerschaft ==== 
-Geltung für Schulen in freier Trägerschaft+
 Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, für die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und die Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konferenzen von diesen Schulen anzuwenden sind. Die staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft haben für Konferenzen, für die Vertretungen der Schülerinnen und Schüler und die Elternvertretungen an den Schulen sowie für den Schulausschuss Regelungen zu treffen, die den Vorschriften für die öffentlichen Schulen gleichwertig sind. Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes über die Konferenzen von diesen Schulen anzuwenden sind.
  
 +===== Abschnitt 2 - Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter =====
 +
 +==== § 25 Lehrkräfte ====
  
-Abschnitt 2 
-Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter 
-§ 25 
-Lehrkräfte 
 (1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwicklung mitzuwirken. Unbeschadet des Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Unterrichtung und Information ist unzulässig. (1) Die Lehrkräfte gestalten Erziehung und Unterricht der Schülerinnen und Schüler frei und in eigener pädagogischer Verantwortung im Rahmen der für die Schule geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsicht und der Beschlüsse der Konferenzen. Sie sind verpflichtet, an der Schul- und Qualitätsentwicklung mitzuwirken. Unbeschadet des Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Unterrichtung und Information ist unzulässig.
  
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 (9) Die Lehrkräfte und die Fachkräfte halten durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrecht. (9) Die Lehrkräfte und die Fachkräfte halten durch Fortbildung den Kontakt mit dem Entwicklungsstand der Wissenschaft und der für die Unterrichtstätigkeit wesentlichen Fachpraxis aufrecht.
  
-§ 26 +==== § 26 Schulleiterinnen und Schulleiter ==== 
-Schulleiterinnen und Schulleiter+
 (1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule und der Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich. Sie führen unbeschadet der Rechte des Schulträgers die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Schule und vertreten sie nach außen. Sie übertragen Teile der Aufgaben auf Lehrkräfte, die mit der Vertretung beauftragt sind, sowie auf andere Lehrkräfte der Schule. (1) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind für die Durchführung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule und der Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung verantwortlich. Sie führen unbeschadet der Rechte des Schulträgers die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Schule und vertreten sie nach außen. Sie übertragen Teile der Aufgaben auf Lehrkräfte, die mit der Vertretung beauftragt sind, sowie auf andere Lehrkräfte der Schule.
  
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 (7) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verhindert, so wird die Schule in folgender Reihenfolge geleitet von: (7) Ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verhindert, so wird die Schule in folgender Reihenfolge geleitet von:
  
-1. +  - der Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist, 
-der Lehrkraft, die mit der ständigen Vertretung beauftragt ist, +  der Lehrkraft, die mit der weiteren Vertretung beauftragt ist, oder 
- +  der dienstältesten Lehrkraft.
-2. +
-der Lehrkraft, die mit der weiteren Vertretung beauftragt ist, oder +
- +
-3. +
-der dienstältesten Lehrkraft.+
  
 Die Schulbehörde kann anstelle der dienstältesten eine andere Lehrkraft mit der Vertretung beauftragen. Die Schulbehörde kann anstelle der dienstältesten eine andere Lehrkraft mit der Vertretung beauftragen.
  
 +===== Abschnitt 3 - Konferenzen =====
 +
 +==== § 27 Allgemeines ====
  
-Abschnitt 3 
-Konferenzen 
-§ 27 
-Allgemeines 
 (1) Die Lehrkräfte beraten und beschließen in Konferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist. (1) Die Lehrkräfte beraten und beschließen in Konferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist.
  
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 (7) Die Einberufung der Klassenkonferenz kann auch von der Klassenelternversammlung oder der Klassenversammlung, die Einberufung der Gesamtkonferenz auch vom Schulelternbeirat oder der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher verlangt werden; hat die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einen Vorstand nach § 33 a Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 gewählt, kann der Vorstand die Einberufung verlangen. Eine Tagesordnung ist vorzulegen. (7) Die Einberufung der Klassenkonferenz kann auch von der Klassenelternversammlung oder der Klassenversammlung, die Einberufung der Gesamtkonferenz auch vom Schulelternbeirat oder der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher verlangt werden; hat die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher einen Vorstand nach § 33 a Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 gewählt, kann der Vorstand die Einberufung verlangen. Eine Tagesordnung ist vorzulegen.
  
 +==== § 28 Gesamtkonferenz ====
  
-§ 28 
-Gesamtkonferenz 
 (1) Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule. (1) Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule.
  
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 zur Einzelansicht § 28 zur Einzelansicht § 28
  
-§ 29 +==== § 29 Teilkonferenzen ==== 
-Teilkonferenzen+
 (1) Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, die Stufenkonferenzen und die Fachkonferenzen; bei Bedarf können sonstige Teilkonferenzen gebildet werden. (1) Teilkonferenzen sind die Klassenkonferenzen, die Stufenkonferenzen und die Fachkonferenzen; bei Bedarf können sonstige Teilkonferenzen gebildet werden.
  
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 (4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefasst werden. Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrkräften, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Lehrkraft, die die Konferenz leitet. (4) Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet; dabei können verwandte Fächer zusammengefasst werden. Die Fachkonferenz besteht aus allen Lehrkräften, die in dem Fach oder den Fächern die Lehrbefähigung haben oder unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Lehrkraft, die die Konferenz leitet.
  
 +==== § 30 Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen ====
  
-§ 30 
-Konferenzen bei Zusammenarbeit von Schulen 
 (1) Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, soweit Entscheidungen über schulartübergreifende Angelegenheiten der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit getroffen werden. (1) Die Gesamtkonferenz bei organisatorisch verbundenen Schulen besteht aus allen Lehrkräften dieser Schulen. Kooperative Gesamtschulen bilden eine gemeinsame Gesamtkonferenz, soweit Entscheidungen über schulartübergreifende Angelegenheiten der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit getroffen werden.
  
 (2) Bei Schulzentren, Kooperativen Gesamtschulen, organisatorisch verbundenen Schulen und benachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können Teilkonferenzen, denen Lehrkräfte mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden. (2) Bei Schulzentren, Kooperativen Gesamtschulen, organisatorisch verbundenen Schulen und benachbarten Schulen, die pädagogisch zusammenarbeiten, können Teilkonferenzen, denen Lehrkräfte mehrerer der beteiligten Schulen angehören, gebildet werden.
  
 +===== Abschnitt 4 - Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen =====
 +
 +==== § 31 Vertretungen für Schülerinnen und Schüler ====
  
-Abschnitt 4 
-Vertretungen für Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen 
-§ 31 
-Vertretungen für Schülerinnen und Schüler 
 (1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit. Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen gebildet. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen erhalten an allen Schulen altersgemäße und behindertengerechte Hilfe, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, insbesondere ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Schülerinnen und Schülern zu äußern. Das Nähere zu den Mitwirkungsrechten der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler regelt das fachlich zuständige Ministerium. (1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule wirken die Schülerinnen und Schüler durch ihre Vertretungen eigenverantwortlich mit. Vertretungen für Schülerinnen und Schüler werden an allen Schulen gebildet. Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen erhalten an allen Schulen altersgemäße und behindertengerechte Hilfe, um ihre Rechte wahrnehmen zu können, insbesondere ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Schülerinnen und Schülern zu äußern. Das Nähere zu den Mitwirkungsrechten der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler regelt das fachlich zuständige Ministerium.
  
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 (4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Versammlung der Schülerinnen und Schüler. Sonstige Vertretungen werden nach Bedarf gebildet. (4) Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sind die Klassenversammlung, die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sowie die Versammlung der Schülerinnen und Schüler. Sonstige Vertretungen werden nach Bedarf gebildet.
  
 +==== § 32 Klassenversammlung ====
  
-§ 32 
-Klassenversammlung 
 (1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit in der Klasse. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind. (1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit in der Klasse. Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind.
  
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 (3) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten in der Regel je 30 Schülerinnen und Schüler einer Klassenstufe als Klasse. Das Nähere regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter; sie oder er legt auch fest, welche Lehrkraft die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahrnimmt. (3) Soweit keine Klassenverbände bestehen, gelten in der Regel je 30 Schülerinnen und Schüler einer Klassenstufe als Klasse. Das Nähere regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter; sie oder er legt auch fest, welche Lehrkraft die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahrnimmt.
  
-zur Einzelansicht § 32+==== § 33 Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ====
  
-§ 33 
-Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher 
 (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ist für alle Belange der Schülerinnen und Schüler zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Versammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Die Beteiligung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher kann in berufsbildenden Schulen durch die Beteiligung der Vorsitzenden der Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schulformen ersetzt werden. (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher ist für alle Belange der Schülerinnen und Schüler zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Versammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind. Die Beteiligung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher kann in berufsbildenden Schulen durch die Beteiligung der Vorsitzenden der Versammlungen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schulformen ersetzt werden.
  
 (2) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei (2) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei
  
-1. +  - Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, 
-Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, +  der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist, 
- +  Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, 
-2. +  der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), 
-der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist, +  Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler, 
- +  Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, 
-3. +  der Festlegung der beweglichen Ferientage.
-Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, +
- +
-4. +
-der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), +
- +
-5. +
-Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler, +
- +
-6. +
-Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, +
- +
-7. +
-der Festlegung der beweglichen Ferientage.+
  
 (3) Des Benehmens mit der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen (3) Des Benehmens mit der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen
  
-1. +  - die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, 
-die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, +  die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule, 
- +  die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch, 
-2. +  die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule, 
-die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule, +  die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule, 
- +  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen.
-3. +
-die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch, +
- +
-4. +
-die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule, +
- +
-5. +
-die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule, +
- +
-6. +
-die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen.+
  
 (4) Der Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen folgende Maßnahmen der Schule: (4) Der Zustimmung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher an den Schulen mit Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:
  
-1. +  - Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen, 
-Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen, +  Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots, 
- +  Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, 
-2. +  Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes, 
-Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots, +  Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten, 
- +  Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind, 
-3. +  Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern, 
-Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, +  grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule, 
- +  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen, 
-4. +  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen, 
-Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes, +  die Aufstellung der Hausordnung.
- +
-5. +
-Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten, +
- +
-6. +
-Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind, +
- +
-7. +
-Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern, +
- +
-8. +
-grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule, +
- +
-9. +
-die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen, +
- +
-10. +
-die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen, +
- +
-11. +
-die Aufstellung der Hausordnung.+
  
 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.
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 (6) In den Schulen der Primarstufe wird die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher bei geeigneten Maßnahmen aus dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Mitbestimmungskatalog altersangemessen beteiligt. (6) In den Schulen der Primarstufe wird die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher bei geeigneten Maßnahmen aus dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Mitbestimmungskatalog altersangemessen beteiligt.
  
-zur Einzelansicht § 33+==== § 33a Errichtung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Verbindungslehrkräfte ====
  
-§ 33a 
-Errichtung der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher, Verbindungslehrkräfte 
 (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule. Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Versammlung kann anstelle der Wahl nach Satz 2 aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz 2 und 3 der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. (1) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher besteht aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern aller Klassen der Schule. Sie wählt aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Versammlung kann anstelle der Wahl nach Satz 2 aus der Mitte der Schülerinnen und Schüler einen Vorstand wählen, der aus der Schülersprecherin oder dem Schülersprecher und in der Regel bis zu zwei stellvertretenden Mitgliedern besteht. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl nach Satz 2 und 3 der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher leitet die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher. Sie oder er vertritt allein oder im Fall der Wahl eines Vorstands gemeinsam mit den stellvertretenden Mitgliedern die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher.
  
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 (4) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eine Lehrkraft als Verbindungslehrkraft. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Verbindungslehrkraft berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler. Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil. (4) Die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher wählt mindestens eine Lehrkraft als Verbindungslehrkraft. Durch Beschluss der Versammlung kann die Wahl der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler übertragen werden. Die Verbindungslehrkraft berät, unterstützt und fördert die Schülerinnen und Schüler in Fragen der Vertretung für Schülerinnen und Schüler. Sie nimmt an den Sitzungen der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher beratend teil.
  
-zur Einzelansicht § 33a+==== § 34 Versammlung der Schülerinnen und Schüler ====
  
-§ 34 
-Versammlung der Schülerinnen und Schüler 
 (1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind. (1) Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung sind.
  
 (2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet. (2) Sie kann als Voll- oder als Teilversammlung einberufen werden; sie wird von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher geleitet.
  
-zur Einzelansicht § 34+==== § 35 Kreis- und Stadtvertretungen, Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler ====
  
-§ 35 
-Kreis- und Stadtvertretungen, Landesvertretung 
-für Schülerinnen und Schüler 
 (1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sollen Kreis- oder Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Diese setzen sich aus jeweils zwei Schülerinnen oder Schülern aller Schulen der Sekundarstufen I und II des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen, welche von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschließt, von der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Die Kreis- und Stadtvertretungen wählen die Vertreterinnen und Vertreter zur Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler sowie einen Vorstand. Die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler vertreten die Belange der Schülerinnen und Schüler gegenüber den zuständigen Schulträgern. Diese sollen die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler bei Angelegenheiten, die Schülerinnen und Schüler betreffen, möglichst frühzeitig beteiligen. (1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Vertretungen für Schülerinnen und Schüler sollen Kreis- oder Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Diese setzen sich aus jeweils zwei Schülerinnen oder Schülern aller Schulen der Sekundarstufen I und II des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zusammen, welche von der Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder, sofern die Versammlung dies beschließt, von der Vollversammlung der Schülerinnen und Schüler gewählt werden. Die Kreis- und Stadtvertretungen wählen die Vertreterinnen und Vertreter zur Landeskonferenz für Schülerinnen und Schüler sowie einen Vorstand. Die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler vertreten die Belange der Schülerinnen und Schüler gegenüber den zuständigen Schulträgern. Diese sollen die Vorstände der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler bei Angelegenheiten, die Schülerinnen und Schüler betreffen, möglichst frühzeitig beteiligen.
  
Zeile 617: Zeile 552:
 (7) Die Mitglieder der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erhalten vom Land für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz und Tagegeld. Darüber hinaus stellt das Land der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler ein Budget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Abrechnung der Fahrkosten und des Tagegeldes für die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erfolgt über die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz auch Schülerinnen und Schüler erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen. (7) Die Mitglieder der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler und die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erhalten vom Land für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz und Tagegeld. Darüber hinaus stellt das Land der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler ein Budget zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die Abrechnung der Fahrkosten und des Tagegeldes für die Mitglieder der Kreis- und Stadtvertretungen für Schülerinnen und Schüler erfolgt über die Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz auch Schülerinnen und Schüler erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Landesvertretung für Schülerinnen und Schüler teilnehmen.
  
-zur Einzelansicht § 35+==== § 36 Schülerzeitungen ====
  
-§ 36 
-Schülerzeitungen 
 (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt. (1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schülerinnen und Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt.
  
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 (4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. (4) Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.
  
-zur Einzelansicht § 36+===== Abschnitt 5 Mitwirkung der Eltern ===== 
 + 
 +==== § 37 Grundsatz ====
  
-Abschnitt 5 
-Mitwirkung der Eltern 
-§ 37 
-Grundsatz 
 (1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken. (1) Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung ihrer Kinder mitzuwirken.
  
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 (3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen. (3) Die Rechte von Sorgeberechtigten können von den mit der Erziehung und Pflege der Kinder Beauftragten ausgeübt werden, solange die Sorgeberechtigten nicht widersprechen. Die Beauftragung ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
  
-zur Einzelansicht § 37+==== § 38 Elternvertretungen ====
  
-§ 38 
-Elternvertretungen 
 (1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen. (1) Durch die Elternvertretungen werden die Eltern an der Gestaltung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule beteiligt. Die Elternvertretungen sollen die Interessen der Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder wahren und das Vertrauensverhältnis zwischen der Schule und dem Elternhaus festigen und vertiefen.
  
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 (3) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalles auch Eltern erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats teilnehmen. (3) Die Mitglieder der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats erhalten für die Teilnahme an Sitzungen Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalls. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass Fahrkostenersatz, Tagegeld und Ersatz des Verdienstausfalles auch Eltern erhalten, die an Wahlversammlungen zur Wahl der Regionalelternbeiräte und des Landeselternbeirats teilnehmen.
  
-zur Einzelansicht § 38+==== § 39 Klassenelternversammlung ====
  
-§ 39 
-Klassenelternversammlung 
 (1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich insbesondere aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse ergeben. (1) Die Klassenelternversammlung fördert die Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Lehrkräften der Klasse. Sie berät und unterstützt in wesentlichen Fragen der Erziehung und des Unterrichts, die sich insbesondere aus der jeweiligen Arbeit in der Klasse ergeben.
  
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 (6) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend. (6) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
  
-zur Einzelansicht § 39+==== § 40 Schulelternbeirat ====
  
-§ 40 
-Schulelternbeirat 
 (1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. (1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten.
  
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 (4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei (4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei
  
-1. +  - Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, 
-Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, +  der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist, 
- +  Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, 
-2. +  der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), 
-der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist, +  Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler, 
- +  Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, 
-3. +  der Festlegung der beweglichen Ferientage.
-Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, +
- +
-4. +
-der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z. B. Arbeitsgemeinschaften), +
- +
-5. +
-Fragen im Zusammenhang mit Regelungen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler, +
- +
-6. +
-Regelungen zur Ausstattung der Schulbibliothek und der Schülerbücherei, +
- +
-7. +
-der Festlegung der beweglichen Ferientage.+
  
 (5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen (5) Des Benehmens mit dem Schulelternbeirat bedürfen
  
-1. +  - die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, 
-die Maßnahmen für Schulentwicklung und Qualitätssicherung, +  die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule, 
- +  die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch, 
-2. +  die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule, 
-die Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung der Schule, +  die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule, 
- +  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen.
-3. +
-die Einbeziehung der Schule in einen Schulversuch, +
- +
-4. +
-die Verleihung einer Bezeichnung oder Änderung der Bezeichnung der Schule, +
- +
-5. +
-die Organisation von Unterricht und außerunterrichtlicher Betreuung in der Ganztagsschule, +
- +
-6. +
-die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die außerschulische Benutzung der Schulgebäude und Schulanlagen.+
  
 (6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule: (6) Der Zustimmung des Schulelternbeirats bedürfen folgende Maßnahmen der Schule:
  
-1. +  - Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen, 
-Abweichungen von der Stundentafel, soweit sie in das Ermessen der einzelnen Schule gestellt sind, um fachliche oder pädagogische Schwerpunkte zu setzen, +  Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots, 
- +  Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, 
-2. +  Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes, 
-Aufstellung von Grundsätzen eines besonderen unterrichtlichen Angebots, +  Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten, 
- +  Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind, 
-3. +  Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern, 
-Aufstellung von Grundsätzen über den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben, +  grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule, 
- +  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen, 
-4. +  die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen, 
-Regelungen für die Teilnahme von Eltern am Unterricht des eigenen Kindes, +  die Aufstellung der Hausordnung.
- +
-5. +
-Aufstellung von Grundsätzen für die Durchführung von Schulfahrten, +
- +
-6. +
-Einführung und Beendigung der Fünftagewoche und wesentliche Änderungen der Unterrichtszeit, soweit sie der einzelnen Schule überlassen sind, +
- +
-7. +
-Abschluss von Schulpartnerschaften und Aufstellung von Grundsätzen für den Austausch von Schülerinnen und Schülern, +
- +
-8. +
-grundsätzliche Fragen der Berufsberatung, der Gesundheitspflege, der Ernährung und des Jugendschutzes in der Schule, +
- +
-9. +
-die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen, +
- +
-10. +
-die Aufstellung von Grundsätzen der Schule für die Organisation des Unterrichts bei besonderen Witterungsbedingungen, +
- +
-11. +
-die Aufstellung der Hausordnung.+
  
 Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so kann die Schulleiterin oder der Schulleiter oder der Schulelternbeirat die Entscheidung des Schulausschusses herbeiführen. Die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt.
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 (7) Die Anhörung nach Absatz 4 kann durch eine Anhörung des Schulausschusses, die Benehmensherstellung nach Absatz 5 durch eine Benehmensherstellung des Schulausschusses und die Zustimmung nach Absatz 6 durch eine Zustimmung des Schulausschusses ersetzt werden, wenn die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und der Schulelternbeirat diesem Verfahren vorab zustimmen. (7) Die Anhörung nach Absatz 4 kann durch eine Anhörung des Schulausschusses, die Benehmensherstellung nach Absatz 5 durch eine Benehmensherstellung des Schulausschusses und die Zustimmung nach Absatz 6 durch eine Zustimmung des Schulausschusses ersetzt werden, wenn die Versammlung der Klassensprecherinnen und Klassensprecher und der Schulelternbeirat diesem Verfahren vorab zustimmen.
  
-zur Einzelansicht § 40+==== § 41 Errichtung des Schulelternbeirats ====
  
-§ 41 
-Errichtung des Schulelternbeirats 
 (1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden. (1) Schulelternbeiräte werden an allen Schulen gebildet, soweit sie nicht ausschließlich von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden. An Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann von der Bildung eines Schulelternbeirats abgesehen werden. Bei einklassigen Schulen nimmt die Klassenelternversammlung die Aufgaben des Schulelternbeirats wahr. Für organisatorisch verbundene Schulen soll ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet werden.
  
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 (7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden. (7) Die Schulelternbeiräte können Arbeitsgemeinschaften bilden.
  
-zur Einzelansicht § 41+==== § 42 Vertretung der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache im Schulelternbeirat ====
  
-§ 42 
-Vertretung der Eltern mit nicht deutscher 
-Herkunftssprache im Schulelternbeirat 
 Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an. Sind an einer Schule die Eltern der minderjährigen Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, nicht entsprechend deren Anteil an der Gesamtzahl der minderjährigen Schülerinnen und Schüler im Schulelternbeirat vertreten, so können sie aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl zusätzlicher Vertreterinnen und Vertreter in den Schulelternbeirat hinzuwählen; dies gilt nicht, wenn der Anteil an der Gesamtzahl geringer als zehn v. H. ist. Diese Eltern gehören dem Schulelternbeirat mit beratender Stimme an.
  
-zur Einzelansicht § 42+==== § 43 Regionalelternbeiräte ====
  
-§ 43 
-Regionalelternbeiräte 
 (1) Der Regionalelternbeirat vertritt die Interessen der Eltern des Wahlbezirks gegenüber den Schulen, den Schulbehörden und der Öffentlichkeit. (1) Der Regionalelternbeirat vertritt die Interessen der Eltern des Wahlbezirks gegenüber den Schulen, den Schulbehörden und der Öffentlichkeit.
  
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 (6) Des Benehmens mit dem Regionalelternbeirat bedürfen bei allgemein bildenden Schulen (6) Des Benehmens mit dem Regionalelternbeirat bedürfen bei allgemein bildenden Schulen
  
-1. +  - die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und Einzugsbereichen, 
-die Festlegung und Änderung von Schulbezirken und Einzugsbereichen,+  - die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind.
  
-2. +==== § 44 Errichtung der Regionalelternbeiräte ====
-die Errichtung, Aufhebung, Erweiterung oder Einschränkung von Schulen, sofern diese Maßnahmen von regionaler Bedeutung sind.+
  
- 
-zur Einzelansicht § 43 
- 
-§ 44 
-Errichtung der Regionalelternbeiräte 
 (1) In jedem Wahlbezirk (Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier) wird ein Regionalelternbeirat gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern in den Regionalelternbeiräten. (1) In jedem Wahlbezirk (Koblenz, Rheinhessen-Pfalz und Trier) wird ein Regionalelternbeirat gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern in den Regionalelternbeiräten.
  
 (2) Die Wahlbezirke umfassen folgende Landkreise und kreisfreien Städte: (2) Die Wahlbezirke umfassen folgende Landkreise und kreisfreien Städte:
  
-1. +  - der Wahlbezirk Koblenz[:] die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück- Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz, 
-der Wahlbezirk Koblenz +  der Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz[:] die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken, 
- +  der Wahlbezirk Trier[:] die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Kusel und Trier-Saarburg sowie die kreisfreie Stadt Trier.
-die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück- Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis sowie die kreisfreie Stadt Koblenz, +
- +
-2. +
-der Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz +
- +
-die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz sowie die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken, +
- +
-3. +
-der Wahlbezirk Trier +
- +
-die Landkreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Vulkaneifel, Kusel und Trier-Saarburg sowie die kreisfreie Stadt Trier.+
  
 (3) Dem Regionalelternbeirat gehören an: (3) Dem Regionalelternbeirat gehören an:
  
-1. +  - im Wahlbezirk Koblenz 13 Vertreterinnen oder Vertreter, 
-im Wahlbezirk Koblenz 13 Vertreterinnen oder Vertreter, +  im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Vertreterinnen oder Vertreter, 
- +  im Wahlbezirk Trier zehn Vertreterinnen oder Vertreter, 
-2. +  in jedem Wahlbezirk eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, sofern nicht bereits ein Elternteil mit nicht deutscher Herkunftssprache zum Mitglied des Gremiums gewählt worden ist.
-im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Vertreterinnen oder Vertreter, +
- +
-3. +
-im Wahlbezirk Trier zehn Vertreterinnen oder Vertreter, +
- +
-4. +
-in jedem Wahlbezirk eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, sofern nicht bereits ein Elternteil mit nicht deutscher Herkunftssprache zum Mitglied des Gremiums gewählt worden ist.+
  
 (4) In jedem Wahlbezirk wird für die öffentlichen Grundschulen, Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen je eine Wahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart die Mitglieder des Regionalelternbeirats wählt. In jedem Wahlbezirk wird für die staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft eine Wahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft ein Mitglied des Regionalelternbeirats wählt. (4) In jedem Wahlbezirk wird für die öffentlichen Grundschulen, Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Förderschulen je eine Wahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart die Mitglieder des Regionalelternbeirats wählt. In jedem Wahlbezirk wird für die staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft eine Wahlversammlung gebildet, die aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft ein Mitglied des Regionalelternbeirats wählt.
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 (6) Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und des Landeselternbeirats können an den Sitzungen des Regionalelternbeirats teilnehmen. (6) Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden und des Landeselternbeirats können an den Sitzungen des Regionalelternbeirats teilnehmen.
  
-zur Einzelansicht § 44+==== § 45 Landeselternbeirat ====
  
-§ 45 
-Landeselternbeirat 
 (1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr. (1) Der Landeselternbeirat vertritt die Eltern des Landes in schulischen Fragen von allgemeiner Bedeutung gegenüber den Schulen, der Schulverwaltung und der Öffentlichkeit. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr.
  
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 (4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen (4) Des Benehmens mit dem Landeselternbeirat bedürfen
  
-1. +  - Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts, 
-Richtlinien über den Inhalt des Unterrichts, +  Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage (§ 8), 
- +  Regelungen über die Beteiligung eines Schulbuchausschusses bei der Einführung von Schulbüchern (§ 50 Abs. 3), 
-2. +  Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (§ 53), 
-Regelungen über das Schuljahr, die Ferien und die wöchentlichen Unterrichtstage (§ 8), +  die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 55 Abs. 6), 
- +  allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit, 
-3. +  Grundsätze der Elternfortbildung.
-Regelungen über die Beteiligung eines Schulbuchausschusses bei der Einführung von Schulbüchern (§ 50 Abs. 3), +
- +
-4. +
-Schul- und Prüfungsordnungen sowie Heimordnungen für die mit Schulen verbundenen staatlichen Schülerheime (§ 53), +
- +
-5. +
-die Bestimmungen über das Ausschlussverfahren (§ 55 Abs. 6), +
- +
-6. +
-allgemeine Regelungen über die Lernmittelfreiheit, +
- +
-7. +
-Grundsätze der Elternfortbildung.+
  
 Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich oder elektronisch zu begründen. Der Landeselternbeirat hat auf Verlangen abweichende Auffassungen schriftlich oder elektronisch zu begründen.
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 (5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere (5) Das fachlich zuständige Ministerium hört den Landeselternbeirat bei allen für die Schulen wesentlichen Angelegenheiten an und erteilt die notwendigen Auskünfte. Hierzu zählen insbesondere
  
-1. +  - allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung, 
-allgemeine Grundsätze zur Sicherung der Unterrichtsversorgung, +  Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation, 
- +  Grundsätze der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, 
-2. +  Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb, 
-Grundsätze der Schulplanung und der Schulorganisation, +  Grundsätze der Qualitätsarbeit in Schulen.
- +
-3. +
-Grundsätze der Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte, +
- +
-4. +
-Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Schule und Betrieb, +
- +
-5. +
-Grundsätze der Qualitätsarbeit in Schulen.+
  
 (6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, insbesondere über den Haushalt des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte. (6) Das fachlich zuständige Ministerium unterrichtet den Landeselternbeirat über den das Schulwesen betreffenden Teil des Landeshaushalts, insbesondere über den Haushalt des Landeselternbeirats und der Regionalelternbeiräte.
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 (7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erarbeitung schulart- und schulstufenspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche entsenden. (7) Der Landeselternbeirat kann aus der Mitte der Eltern je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Kommission des fachlich zuständigen Ministeriums zur Erarbeitung schulart- und schulstufenspezifischer Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer und Lernbereiche entsenden.
  
-zur Einzelansicht § 45+==== § 46 Errichtung des Landeselternbeirats ====
  
-§ 46 
-Errichtung des Landeselternbeirats 
 (1) Dem Landeselternbeirat gehören an: (1) Dem Landeselternbeirat gehören an:
  
-1. +  - im Wahlbezirk Koblenz zehn Vertreterinnen oder Vertreter, 
-im Wahlbezirk Koblenz zehn Vertreterinnen oder Vertreter, +  im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Vertreterinnen oder Vertreter, 
- +  im Wahlbezirk Trier sieben Vertreterinnen oder Vertreter, 
-2. +  die Regionalelternsprecherinnen und Regionalelternsprecher, 
-im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Vertreterinnen oder Vertreter, +  zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, sofern nicht bereits eine entsprechende Anzahl Elternteile mit nicht deutscher Herkunftssprache zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind.
- +
-3. +
-im Wahlbezirk Trier sieben Vertreterinnen oder Vertreter, +
- +
-4. +
-die Regionalelternsprecherinnen und Regionalelternsprecher, +
- +
-5. +
-zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache, sofern nicht bereits eine entsprechende Anzahl Elternteile mit nicht deutscher Herkunftssprache zu Mitgliedern des Gremiums gewählt worden sind.+
  
 (2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart, im Falle des § 44 Abs. 4 Satz 2 aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Landeselternbeirat. (2) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 werden jeweils von den Wahlversammlungen nach § 44 Abs. 4, die für die entsprechenden Schulen gebildet sind, aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte der jeweiligen Schulart, im Falle des § 44 Abs. 4 Satz 2 aus den Mitgliedern der Schulelternbeiräte aller staatlich genehmigten oder anerkannten Schulen in freier Trägerschaft gewählt. Um die gesellschaftliche Verantwortung für Erziehung und Bildung den Sorgeberechtigten gleichmäßig zuzuordnen, bemühen sich alle Beteiligten um eine repräsentative Vertretung von Frauen und Männern im Landeselternbeirat.
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 (5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium. (5) Für den Landeselternbeirat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Nähere regelt das fachlich zuständige Ministerium.
  
-zur Einzelansicht § 46+==== § 47 Elternfortbildung ====
  
-§ 47 
-Elternfortbildung 
 Elternfortbildung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Hierbei wirken der Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen. Elternfortbildung wird zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern und Schule durchgeführt. Hierbei wirken der Landeselternbeirat und das fachlich zuständige Ministerium zusammen.
  
-zur Einzelansicht § 47 
  
 Abschnitt 6 Abschnitt 6